Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die am 9. Dezember 2020 erhobene Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 9. November 2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Antragstellerin ihr Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in dem beim Sozialgericht Frankfurt/Oder anhängigen Hauptsacheverfahren
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