LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2019
L 11 KR 240/18 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6 und S. 7; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 und S. 2 und S. 3; SGB V § 72 Abs. 1 S. 1; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7; SGB V § 95 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2573/17

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen RechtsschutzesAuslegung von Anträgen im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anordnungsgrund für Leistungen für die VergangenheitLeistungsanspruch bei Erst- und FolgeverordnungenAuslegung der Vorschrift und des Zusammenspiels von § 31 Abs. 6 S. 1 und S. 2 SGB VGesundheitliche Einschränkungen durch ADHSAnforderungen an die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes und an eine gewisse Mindestevidenz im Sinne von § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 240/18 B ER

DRsp Nr. 2019/4926

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Auslegung von Anträgen im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anordnungsgrund für Leistungen für die Vergangenheit Leistungsanspruch bei Erst- und Folgeverordnungen Auslegung der Vorschrift und des Zusammenspiels von § 31 Abs. 6 S. 1 und S. 2 SGB V Gesundheitliche Einschränkungen durch ADHS Anforderungen an die begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes und an eine gewisse Mindestevidenz im Sinne von § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB V

1. Ein im sozialgerichtlichen Verfahren gestellter Antrag auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis als Erstverordnung durch die Krankenkasse entspricht nicht dem Sachleistungssystem des SGB V. 2. Das für einen Anordnungsgrund erforderliche Regelungsbedürfnis besteht grundsätzlich nur für die Zukunft. 3. Sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 6 S. 1 SGB V im Einzelfall gegeben, hat der Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Das gilt für Erst- und für Folgeverordnungen. 4. Die Krankenkasse wird über § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V befugt, eine Leistung ausnahmsweise abzulehnen, obgleich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V erfüllt sind.