LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.09.2022
L 16 KR 421/21
Normen:
SGB V § 139; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 590/20

Übernahme der Kosten für ein Rollstuhlzuggerät Husk-EHilfsmittelverzeichnis stellt keine Positivliste dar

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 421/21

DRsp Nr. 2022/14667

Übernahme der Kosten für ein Rollstuhlzuggerät „Husk-E“ Hilfsmittelverzeichnis stellt keine Positivliste dar

Zum Anspruch auf Versorgung mit einem Husk-E:Ein querschnittsgelähmter Versicherter, der mit einem Aktivrollstuhl nicht mehr ausreichend versorgt ist und Elektrounterstützung benötigt, kann nicht gegen seinen Willen auf einen Elektrorollstuhl verwiesen werden, der ihn zur Passivität bei der Erschließung des Nahbereichs zwingt.Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V ist bei grundrechtsorientierter Auslegung unter Beachtung der Teilhabeziele des SGB IX, insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, und dem Recht auf persönliche Mobilität nach der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen, dass das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden darf in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich zumutbar und in angemessener Weise erschließen. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen ist volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung muss dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern.