LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2019
L 1 KR 101/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2352/14

Übernahme der Kosten für eine KrankenhausbehandlungEinwand der fehlenden primären BehandlungsnotwendigkeitAngemessene Frist für EinwendungenReichweite des Grundsatzes von Treu und Glauben

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 101/17

DRsp Nr. 2019/8399

Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung Einwand der fehlenden primären Behandlungsnotwendigkeit Angemessene Frist für Einwendungen Reichweite des Grundsatzes von Treu und Glauben

1. Einwendungen gegen die Berechtigung einer Abrechnung eines Krankenhauses durch eine Krankenkasse sind grundsätzlich nur innerhalb angemessener Frist geltend zu machen.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben bewirkt, dass die Krankenkassen auch schon vor Eintritt der Verjährungsfrist mit Einwendungen ausgeschlossen bleiben, wenn die Krankenhäuser berechtigt darauf vertrauen durften, dass die Berechtigung ihrer Abrechnungen nicht mehr in Frage gestellt werden würde.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine Krankenhausbehandlung.