Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2017 abgeändert. Die Beigeladene wird verurteilt, an die Klägerin 93.075,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Juli 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten oder der Beigeladen zur Übernahme der Kosten der Krankenhausbehandlung des A.
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