LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2019
L 1 KR 201/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 5 Abs. 5a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 534/13

Übernahme der Kosten für eine KrankenhausbehandlungPrivate Krankenversicherung unmittelbar vor Bezug von Arbeitslosengeld II

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 201/17

DRsp Nr. 2019/10581

Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung Private Krankenversicherung unmittelbar vor Bezug von Arbeitslosengeld II

Eine private Krankenversicherung unmittelbar vor Bezug von Arbeitslosengeld II liegt nur dann nur vor, wenn der Leistungsempfänger noch in dem letzten Monat vor dem Beginn des Leistungsbezugs privat krankenversichert gewesen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2017 abgeändert. Die Beigeladene wird verurteilt, an die Klägerin 93.075,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Juli 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 5 Abs. 5a;

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten oder der Beigeladen zur Übernahme der Kosten der Krankenhausbehandlung des A.