1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (das Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Mit seiner Beschwerde bringt das FA im Wesentlichen vor, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 177/99 (BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671) abweiche. Dies trifft jedoch nicht zu.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|