FG München - Urteil vom 16.07.2003
4 K 1041/03
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 ;

Übernahme einer Verbindlichkeit als Gegenleistung

FG München, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 1041/03

DRsp Nr. 2003/11742

Übernahme einer Verbindlichkeit als Gegenleistung

Die Übernahme einer persönlichen Schuld der Veräußerin durch den Käufer stellt auch dann eine Gegenleistung i. S. des § 9 GrEStG dar, wenn der Käufer bereits vorher Gesamtschuldner der Verbindlichkeit war.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.10.1999 erwarb der Kläger zu seinem bisherigen Hälfteanteil den anderen Hälfteanteil an dem Grundstück ... zum Barkaufpreis von 235.000,- DM. Unter III Ziff. 2. der Urkunde war vereinbart:

"Über den Barbetrag hinaus übernimmt der Käufer rückwirkend ab 1. November 1997 allein die Schulden bei der ... bank ..., für die am Vertragsobjekt Grundpfandrechte zu insgesamt 370.000,- DM eingetragen sind und verpflichtet sich, ab dem genannten Zeitpunkt die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen allein zu tragen.

Die Zins- und Tilgungsbestimmungen sind dem Käufer bekannt; er haftet bereits als Gesamtschuldner.

Die derzeitige gemeinsame Schuld beträgt insgesamt ca. 163.000,- DM; im Innenverhältnis je 1/2. Daneben werden Alleinverbindlichkeiten des Herrn ... (Kläger) zu ca. 133.000,- DM gesichert."