I.
Streitig ist die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.10.1999 erwarb der Kläger zu seinem bisherigen Hälfteanteil den anderen Hälfteanteil an dem Grundstück ... zum Barkaufpreis von 235.000,- DM. Unter III Ziff. 2. der Urkunde war vereinbart:
"Über den Barbetrag hinaus übernimmt der Käufer rückwirkend ab 1. November 1997 allein die Schulden bei der ... bank ..., für die am Vertragsobjekt Grundpfandrechte zu insgesamt 370.000,- DM eingetragen sind und verpflichtet sich, ab dem genannten Zeitpunkt die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen allein zu tragen.
Die Zins- und Tilgungsbestimmungen sind dem Käufer bekannt; er haftet bereits als Gesamtschuldner.
Die derzeitige gemeinsame Schuld beträgt insgesamt ca. 163.000,- DM; im Innenverhältnis je 1/2. Daneben werden Alleinverbindlichkeiten des Herrn ... (Kläger) zu ca. 133.000,- DM gesichert."
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