Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des §
1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 1. Juni 2010 bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber und auf erneute Entscheidung über seinen Verbeamtungsantrag vom 27. April 2009.
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