1. Der Tatbestand des Urteils vom 7. Juni 2011 wird gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie folgt ergänzt:
Auf S. 8 des Urteils wird im letzten Absatz in Zeile 6 nach dem Satz, „Der Zollwert ist mit 230.464,08 DM angegeben.”, der folgende Satz eingefügt:
„Dieser Wert wurde auf der Grundlage des von der Firma1 in ihrer „Proforma Rechnung” ausgewiesenen Rechnungspreises von 120.665,45 US $ ermittelt (vgl. die „Grundlagen der Zollwertberechnung” im Zollbeleg zu Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002).”
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
I.
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