BFH - Urteil vom 11.02.2010
V R 30/08
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1993; § 3 Abs 12 UStG 1993; § 4 Nr 12 Buchst c UStG 1993; § 12 Abs 2 Nr 9 UStG 1993; § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a UStG 1993; Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3621/01

Übernahme kommunaler Aufgabe durch UnternehmerLeistungserbringung bei Verpflichtung eines Unternehmers gegen Entgelt zur Errichtung und Betrieb eines Schwimmbads für 10 Jahrekein ermäßigter Steuersatz für Entgelt für Errichtung und Betrieb eines SchwimmbadsVoraussetzung für Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG

BFH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen V R 30/08

DRsp Nr. 2010/15753

Übernahme kommunaler Aufgabe durch UnternehmerLeistungserbringung bei Verpflichtung eines Unternehmers gegen Entgelt zur Errichtung und Betrieb eines Schwimmbads für 10 Jahrekein ermäßigter Steuersatz für Entgelt für Errichtung und Betrieb eines SchwimmbadsVoraussetzung für Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG

1. NV: Die Übernahme und Durchführung einer kommunalen Pflichtaufgabe durch einen Unternehmer gegen Entgelt für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist steuerbar. 2. NV: Verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt zur Errichtung und Betrieb eines Schwimmbads für 10 Jahre, erbringt er beim Fehlen von Teilleistungen seine Leistung erst mit Ablauf des Betriebszeitraums.

Normenkette:

§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1993; § 3 Abs 12 UStG 1993; § 4 Nr 12 Buchst c UStG 1993; § 12 Abs 2 Nr 9 UStG 1993; § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a UStG 1993; Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77;

Gründe

I.