Die Beteiligten streiten um die Höhe einheitlich und gesondert festgestellter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -V+V- der Jahre 1990 bis 1993.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahre 1975 gegründete Kommanditgesellschaft -KG-, deren ursprünglicher Sitz xxxx war; im Jahre 1986 wurde der Sitz der Gesellschaft nach xxxxxx verlegt. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx; hierbei handelt es sich um ein Grundstück, an welchem die Klägerin seit 1975 ein Erbbaurecht besitzt. Im Jahre 1977 hat die Klägerin dort sieben 3-geschossige Wohnhäuser sowie 29 Kfz-Stellplätze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichtet. In den Streitjahren 1990 bis 1993 erzielte die Klägerin - unstreitig - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Einkommensteuergesetz - EStG -.
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