FG Berlin - Urteil vom 21.04.2004
6 K 6003/02
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 15a ;

Übernahme negativer Kapitalkonten bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften keine Anschaffungskosten

FG Berlin, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 6 K 6003/02

DRsp Nr. 2004/14599

Übernahme negativer Kapitalkonten bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften keine Anschaffungskosten

Die Übernahme negativer Kapitalkonten führt beim eintretenden Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nicht zu Anschaffungskosten.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 15a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe einheitlich und gesondert festgestellter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -V+V- der Jahre 1990 bis 1993.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahre 1975 gegründete Kommanditgesellschaft -KG-, deren ursprünglicher Sitz xxxx war; im Jahre 1986 wurde der Sitz der Gesellschaft nach xxxxxx verlegt. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx; hierbei handelt es sich um ein Grundstück, an welchem die Klägerin seit 1975 ein Erbbaurecht besitzt. Im Jahre 1977 hat die Klägerin dort sieben 3-geschossige Wohnhäuser sowie 29 Kfz-Stellplätze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichtet. In den Streitjahren 1990 bis 1993 erzielte die Klägerin - unstreitig - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Einkommensteuergesetz - EStG -.