Streitig ist, ob die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber auch insoweit steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, als sie über den Mindestbeitrag hinausgeht, wenn das Anstellungsverhältnis im Briefkopf der Kanzlei durch den Zusatz 'angestellt' deutlich gemacht wird.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er beschäftigt in seiner Kanzlei zwei angestellte Anwälte. Im Briefkopf der Kanzlei werden die beiden mit der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt (angestellt)' geführt.
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