Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. November 2018 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 verurteilt, der Klägerin weitere Bestattungskosten in Höhe von 1.422,50 EUR zu erstatten.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Klägerin macht die Übernahme von Bestattungskosten durch den Beklagten gemäß § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|