FG Bremen - Urteil vom 06.10.2005
1 K 55/03 (3)
Normen:
EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ; OWiG § 17 § 30 ; StPO § 153a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 202

Übernahme von gegen den Arbeitnehmer festgesetztem Bußgeld und Geldauflage durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

FG Bremen, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 55/03 (3)

DRsp Nr. 2006/1108

Übernahme von gegen den Arbeitnehmer festgesetztem Bußgeld und Geldauflage durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

1. Übernimmt der Arbeitgeber eine Geldbuße und Geldauflage, die gegen den Arbeitnehmer persönlich wegen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Verantwortlicher für den Wareneinkauf zum Vorteil des Arbeitgebers begangener Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz festgesetzt wurde, so ist diese Übernahme als Arbeitslohn anzusehen, der dem Arbeitnehmer im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zugeflossen ist. 2. Etwaiges eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme überwiegt nicht das finanzielle Eigeninteresse des Arbeitnehmers und steht der Beurteilung als Arbeitslohn nicht entgegen.

Normenkette:

EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ; OWiG § 17 § 30 ; StPO § 153a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger möchten mit der Klage erreichen, dass eine wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz von der Arbeitgeberin des Klägers, der B. GmbH (GmbH) gezahlte Geldbuße und Geldauflage nicht - wie es der Beklagte getan hat - dem vom Kläger (K.) aus diesem Arbeitsverhältnis zu versteuernden Bruttoarbeitslohn zugerechnet und als Lohnersatzleistung besteuert wird.