Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger möchten mit der Klage erreichen, dass eine wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz von der Arbeitgeberin des Klägers, der B. GmbH (GmbH) gezahlte Geldbuße und Geldauflage nicht - wie es der Beklagte getan hat - dem vom Kläger (K.) aus diesem Arbeitsverhältnis zu versteuernden Bruttoarbeitslohn zugerechnet und als Lohnersatzleistung besteuert wird.
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