BFH - Urteil vom 22.07.2008
VI R 47/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 4 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OWiG § 17 ; StPO § 153a ;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 55/03

Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn; Vorteilsgewährung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse; Werbungskostenabzug und Bemessung von Geldauflagen und Geldbußen

BFH, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen VI R 47/06

DRsp Nr. 2008/21060

Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn; Vorteilsgewährung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse; Werbungskostenabzug und Bemessung von Geldauflagen und Geldbußen

»1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn. 2. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung). 3. Geldbußen i.S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). 4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 4 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OWiG § 17 ; StPO § 153a ;

Gründe: