Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren L 1 U 1207/07 stritten die Beteiligten über die Folgen eines Schulunfalls am 7. Januar 2002. Unter dem 27. November 2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einholung eines Gutachtens nach § 109 des () bei Prof. Dr. F ... Nach Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.900,00 Euro beauftragte der damalige Berichterstatter des 1. Senats den Sachverständigen unter dem 25. Februar 2009 mit der Gutachtenserstattung. Dieser erstattete unter dem 11. August 2009 sein Gutachten und setzte sich dort mit den im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten auseinander. In seiner Kostenrechnung berechnete er dafür 2.152,43 Euro, die ihm vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle überwiesen wurden. Nach gerichtlicher Aufforderung zahlte die Rechtsschutzversicherung des Klägers den Restbetrag von 252,43 Euro nach.