LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.07.2017
L 1 KR 438/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 34 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 505/14

Übernahme von Kosten für Hörgeräte über den Festbetrag hinausHörgeräte keine Gebrauchsgegenstände des täglichen LebensUnmittelbarer BehinderungsausgleichVollständiger funktioneller Ausgleich

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 438/15

DRsp Nr. 2017/10222

Übernahme von Kosten für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus Hörgeräte keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens Unmittelbarer Behinderungsausgleich Vollständiger funktioneller Ausgleich

1. Hörgeräte sind keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen; sie dienen weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung. 2. Sie sind zu leisten, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind. Bei einem Hörgerät geht es um einen sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich: Das Gerät soll die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion selbst ausgleichen. 3. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleiches geleitet; es gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleiches des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschrittes.