FG München - Urteil vom 06.05.2003
7 K 4527/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1268

Übernahme von Risikogeschäften als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1993; Gewerbesteuermessbetrag 1993; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1994

FG München, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 7 K 4527/00

DRsp Nr. 2003/9360

Übernahme von Risikogeschäften als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1993; Gewerbesteuermessbetrag 1993; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1994

Lässt der beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH die Zuordnung eines risikobehafteten Auslandsgeschäftes bis zum Zeitpunkt der Manifestierung des dauerhaften Verlustes offen, liegt in der Verlustübernahme durch die GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Verluste einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einem sog. risikobehafteten Geschäft als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Satzungsgegenstand der Prüfgeräte- und Apparatebau sowie der Betrieb einer feinmechanischen Werkstätte ist. Am Stammkapital von 50.000 DM waren im Streitjahr Herr ... B. mit einem Geschäftsanteil von 45.000 DM und seine Ehefrau ... B. mit einem Anteil von 50,00 DM beteiligt. Beide Ehegatten sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt.