I.
Streitig ist, ob Verluste einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einem sog. risikobehafteten Geschäft als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Satzungsgegenstand der Prüfgeräte- und Apparatebau sowie der Betrieb einer feinmechanischen Werkstätte ist. Am Stammkapital von 50.000 DM waren im Streitjahr Herr ... B. mit einem Geschäftsanteil von 45.000 DM und seine Ehefrau ... B. mit einem Anteil von 50,00 DM beteiligt. Beide Ehegatten sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt.
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