LSG Bayern - Urteil vom 27.02.2019
L 4 KR 146/16
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 77/15

Übernahme von Stromkosten für das Laden eines Elektrorollstuhls

LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 146/16

DRsp Nr. 2019/4415

Übernahme von Stromkosten für das Laden eines Elektrorollstuhls

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Erstattung bzw. Übernahme von Stromkosten für das Laden eines Elektrorollstuhles streitig.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Mit Schreiben vom 26.12.2013 machte er eine Erhöhung der zu leistenden Pauschale für die Stromkosten für das Laden seines Elektrorollstuhls ab dem 01.01.2014 auf 17,50 Euro monatlich geltend. Im Übrigen sei die Beklagte seit dem 01.01.2008 in Verzug. Ab dem 01.12.2008 habe die gesetzliche Verzinsung zu erfolgen.

Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erstatte auf Antrag bei bestimmten Hilfsmitteln mit intensiver Nutzung Stromkosten von pauschal 8,- Euro pro Monat. Alternativ könne eine genaue Berechnung der Energiekosten erfolgen. Hierfür würden die Stromrechnung, der Watt-Verbrauch des Hilfsmittels und die Betriebsstunden des Hilfsmittels benötigt. Die Erstattung erfolge auf Antrag einmal jährlich für zurückliegende Zeiten.