Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde von den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2009 fristgerecht eingelegt.
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