Die Veranlagungsstelle des Finanzamts hatte die in einer Anlage zum Betriebsprüfungsbericht ausgewiesenen Ergebnisse der Organgeselleschaften versehentlich nicht in die dafür vorgesehene Zeile des Feststellungsbescheids übernommen. Der BFH bejaht in diesem Fall eine Änderung nach § 129 AO.
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