BFH vom 12.01.1995
IV R 114/92

Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

BFH, vom 12.01.1995 - Aktenzeichen IV R 114/92

DRsp Nr. 1997/8440

Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO liegt auch dann vor, wenn die Veranlagungsstelle im Betriebsprüfungsbericht ausgewiesene, unstreitige Besteuerungsgrundlagen versehentlich nicht übernimmt und im Änderungsbescheid zum Ausdruck bringt, daß die Änderungen aufgrund des Betriebsprüfungsberichts erfolgen.

Für die Praxis:

Die Veranlagungsstelle des Finanzamts hatte die in einer Anlage zum Betriebsprüfungsbericht ausgewiesenen Ergebnisse der Organgeselleschaften versehentlich nicht in die dafür vorgesehene Zeile des Feststellungsbescheids übernommen. Der BFH bejaht in diesem Fall eine Änderung nach § 129 AO.