BFH - Urteil vom 20.06.2000
VIII R 5/99
Normen:
UmwStG (1995 in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 18 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 4, 5, 6;
Fundstellen:
BB 2000, 1877
BB 2000, 2085
BFH/NV 2000, 1421
BFHE 191, 571
BStBl II 2001, 35
DB 2000, 1795
DStR 2000, 1510
GmbHR 2000, 996
Vorinstanzen:
FG Münster,

Übernahmeverlust bei der Gewerbesteuer

BFH, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen VIII R 5/99

DRsp Nr. 2000/6516

Übernahmeverlust bei der Gewerbesteuer

»Übernahmegewinn i.S. des § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 in seiner bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung ist nur ein Gewinn und nicht auch ein Übernahmeverlust; die Vorschrift verbietet deshalb nicht die Berücksichtigung von AfA auf die gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG aufgestockten Buchwerte bei der Gewerbesteuer.«

Normenkette:

UmwStG (1995 in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 18 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 4, 5, 6;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist durch Beschluss vom 26. August 1997 mit Wirkung ab 1. Januar 1997 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der S-GmbH hervorgegangen. Die Umwandlung wurde am 2. Dezember 1997 im Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin ermittelte einen Übernahmeverlust von 4 790 336,92 DM. Diesem Betrag trug sie durch Aufstockung von Wirtschaftsgütern gemäß § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (im Folgenden: UmwStG) in der steuerlichen Ergänzungsbilanz ihrer Kommanditistin Rechnung. Sie machte den Verlust in Höhe von 1 144 862,92 DM, der in der Ergänzungsbilanz infolge der Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die umwandlungsbedingten Aufstockungsbeträge entstand, gewinnmindernd geltend.