FG Berlin - Urteil vom 12.05.2003
8 K 8691/99
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1398
GmbHR 2003, 1453

Übernehmende Kapitalgesellschaft kann übernommene Verluste nicht zurücktragen

FG Berlin, Urteil vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 8 K 8691/99

DRsp Nr. 2003/12371

Übernehmende Kapitalgesellschaft kann übernommene Verluste nicht zurücktragen

Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ist nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG der Rücktrag eines von der übertragenden Gesellschaft übergegangenen verbleibenden Verlustabzugs bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rücktragung eines auf den 31.12.1995 für die festgestellten verbleibenden Verlustes im Sinne von § 10 d Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG - in der in den Streitjahren geltenden Fassung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte 1993 der im Wesentlichen den An- und Verkauf sowie das Leasing von Mobilien und Immobilien betreibenden Klägerin.

Mit Vertrag vom 25. Oktober 1995 wurde die... durch Übertragung ihres. Vermögens als Ganzes auf die Klägerin nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz - UmwG - mit der Klägerin verschmolzen. Der Beklagte stellte für die ... zum 31. Dezember 1995 nach einer bei der Klägerin und der ... für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne von § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 200 462,00 DM fest, den er gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 Umwandlungsteuergesetz - UmwStG - als auf die Klägerin übergegangen behandelte.