OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2020 14 E 871/19
Normen:
AO § 37 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 227; VwVG NRW § 77 Abs. 4 S. 1; GebG NRW § 19; KomHVO NRW § 27 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 758
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3642/18
Überprüfen der tatsächlichen Grundlagen einer Schätzung des Finanzamts durch eigene Ermittlungen der Gemeinde im Verfahren auf Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen i.R.d. Ermessens; Absicherung der offenen Gewerbesteuer mit einer Sicherungshypothek bzgl. Ablehnung des Erlasses von Gewerbesteuerschulden; Einziehung von Säumniszuschlägen als sachlich unbillig durch Möglichkeit und Gebotenheit der Stundung; Erlass von Vollstreckungskosten für Gewerbesteuerschulden
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 14 E 871/19
DRsp Nr. 2020/8372
Überprüfen der tatsächlichen Grundlagen einer Schätzung des Finanzamts durch eigene Ermittlungen der Gemeinde im Verfahren auf Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen i.R.d. Ermessens; Absicherung der offenen Gewerbesteuer mit einer Sicherungshypothek bzgl. Ablehnung des Erlasses von Gewerbesteuerschulden; Einziehung von Säumniszuschlägen als sachlich unbillig durch Möglichkeit und Gebotenheit der Stundung; Erlass von Vollstreckungskosten für Gewerbesteuerschulden
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde im Verfahren auf Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die tatsächlichen Grundlagen einer Schätzung des Finanzamts nicht mehr durch eigene Ermittlungen überprüft, sondern sich darauf beruft, den Gewerbesteuerforderungen lägen bestandskräftige Bescheide zugrunde.
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