FG Hamburg - Urteil vom 22.04.2002
VI 154/01
Normen:
AO § 227 ; AO § 240 ;

Überprüfung der Ablehnung eines Billigkeitserlasses

FG Hamburg, Urteil vom 22.04.2002 - Aktenzeichen VI 154/01

DRsp Nr. 2002/13600

Überprüfung der Ablehnung eines Billigkeitserlasses

Für die Überprüfung der einen Erlass aus Billigkeitsgründen versagenden Entscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich.

Normenkette:

AO § 227 ; AO § 240 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Einkommensteuer 1988 bis 1990 nebst Zinsen sowie von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1988 bis 1994.

Der Kläger war 1982 und ab 1984 in der Bundesrepublik beschränkt steuerpflichtig. Seinen Wohnsitz hatte er seinerzeit in Spanien. In der Bundesrepublik bezog er Einkünfte aus seiner Beteiligung an der KG B GmbH & Co ( im folgenden KG ).

Ausweislich des Handelsregisterauszuges beteiligte sich der Kläger erstmals 1982 mit einer Kommanditeinlage von 5.000 DM an der KG. Diesen Anteil übertrug er 1983 auf den weiteren Kommanditisten C. Gemäß notariellem Vertrag vom 31.12.1983 übertrug dieser seine Kommanditbeteiligung sodann auf den Kläger. Gem. notariellem Vertrag vom 29.05.1984 erwarb der Kläger von C auch dessen Geschäftsanteile an der B im Nennbetrag von 40.000 DM. Ebenfalls am 29.05.1984 schlossen sie einen Treuhandvertrag, wonach der Kläger die Geschäftsanteile treuhänderisch für den Treugeber C halte (Anlage K4). Die KG wurde steuerlich beim Finanzamt in Hamburg-... geführt.