BGH - Beschluss vom 23.06.2020
VI ZB 63/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; BRAO § 50 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2020, 1680
FamRB 2020, 403
FamRZ 2020, 1572
MDR 2020, 1140
MMR 2020, 792
NJW 2020, 2641
VersR 2020, 1399
WRP 2020, 1509
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 103/18
OLG Frankfurt/Main, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 209/19

Überprüfung der Fristvermerke in der Handakte durch Befassen eines Rechtsanwalts mit einer Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung (hier: Einlegung der Berufung); Art und Weise des Führens der Handakte ohne Belang (hier: herkömmlich oder elektronisch); Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen VI ZB 63/19

DRsp Nr. 2020/10851

Überprüfung der Fristvermerke in der Handakte durch Befassen eines Rechtsanwalts mit einer Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung (hier: Einlegung der Berufung); Art und Weise des Führens der Handakte ohne Belang (hier: herkömmlich oder elektronisch); Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 13.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; BRAO § 50 Abs. 4;

Gründe

I.