Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat 1997 36 lebende Rinder zur Ausfuhrabfertigung angemeldet. Sie gab dabei das Eigengewicht der Tiere mit 17 869 kg an. Bei einer von der Abfertigungszollstelle durchgeführten Beschau von 8 Rindern wurde jedoch ein geringeres Gewicht festgestellt, als in den Wiege- und Ladelisten von der Klägerin angegeben, und zwar eine Abweichung zwischen 4 kg und 49 kg je Rind. Dazu vermerkte das Zollamt (ZA), diese Gewichtsdifferenzen seien auf "natürlichen Abgang" zurückzuführen.
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