FG Brandenburg - Urteil vom 15.05.2002
2 K 1964/00
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO (1977) § 182 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1118
EFG 2002, 1118
GmbHR 2002, 1082

Überprüfung der Gewinnverteilung einer atypischen GmbH & Still; Entscheidung über unangemessenen Gewinnanteil als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH im Rahmen des Feststellungsbescheids; Schätzung von Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens der GmbH; einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1994 und 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 1964/00

DRsp Nr. 2002/12068

Überprüfung der Gewinnverteilung einer atypischen GmbH & Still; Entscheidung über unangemessenen Gewinnanteil als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH im Rahmen des Feststellungsbescheids; Schätzung von Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens der GmbH; einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1994 und 1995

1. Für die Überprüfung der Angemessenheit gelten bei einer atypischen GmbH & Still grundsätzlich die selben Regeln wie bei einer typischen stillen Beteiligung an einer GmbH. 2. Folglich ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung der GmbH durch Gegenüberstellung des Nennwerts der Einlagen der stillen Gesellschafter und des wirklichen Werts des Gesamtunternehmens der GmbH nach der sog. indirekten Methode im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln. Dies entspricht dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert. 3. Für den jeweiligen Einzelfall ist aber zu prüfen, ob die Besonderheiten der atypischen stillen Gesellschaft - insbesondere im Hinblick auf die von den atypischen stillen Gesellschaftern entfaltete Mitunternehmerinitiative und -risiko- eine Berücksichtigung bei der Gewinnverteilung erfordern.