Überprüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung mit der Anhörungsrüge
BFH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen VI S 1/10
DRsp Nr. 2010/10220
Überprüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung mit der Anhörungsrüge
1. NV: Mit der Rüge, das Gericht habe in einer Entscheidung den Geschehensablauf irreführend dargestellt, wird kein Gehörsverstoß i.S.d. § 133a Abs. 1FGO dargelegt.2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108FGO) einer vom BFH gemäß § 132FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.3. NV: Im Verfahren über die Anhörungsrüge ist der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), nicht statthaft.