BFH - Beschluss vom 20.04.2010
VI S 1/10
Normen:
FGO § 108; FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1467

Überprüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung mit der Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen VI S 1/10

DRsp Nr. 2010/10220

Überprüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung mit der Anhörungsrüge

1. NV: Mit der Rüge, das Gericht habe in einer Entscheidung den Geschehensablauf irreführend dargestellt, wird kein Gehörsverstoß i.S.d. § 133a Abs. 1 FGO dargelegt. 2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. 3. NV: Im Verfahren über die Anhörungsrüge ist der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 108; FGO § 133a;

Gründe

I.