Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Rüge ist ungeachtet der Zweifel an der ausreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegründet.
Die Zulassung der Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geboten.
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungswidrig ist, da die typisierende Regelung von einem realitätsfernen Fall ausgeht und damit die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nicht folgerichtig umsetzt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vereinbarkeit der Regelung mit der Verfassung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.
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