BFH - Beschluss vom 30.05.2012
IV B 114/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1440
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3132/10

Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 EStG i.R. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen IV B 114/11

DRsp Nr. 2012/14936

Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 EStG i.R. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

NV: Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel als Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 EStG) ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Rüge ist ungeachtet der Zweifel an der ausreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegründet.

Die Zulassung der Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geboten.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungswidrig ist, da die typisierende Regelung von einem realitätsfernen Fall ausgeht und damit die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nicht folgerichtig umsetzt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vereinbarkeit der Regelung mit der Verfassung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.