OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2010
I-15 W 85/10
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 3 S. 1; FamFG § 26;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 32
ZIP 2010, 2144
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 89 HRB 9402

Überprüfung der Versicherung des neu bestellten Geschäftsführers über das Nichtvorliegen seiner Bestellung entgegenstehender Umstände durch das Registergericht

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen I-15 W 85/10

DRsp Nr. 2010/16372

Überprüfung der Versicherung des neu bestellten Geschäftsführers über das Nichtvorliegen seiner Bestellung entgegenstehender Umstände durch das Registergericht

1. Die Versicherung eines neu bestellten Geschäftsführers über das Nichtvorliegen seiner Bestellung entgegenstehender Umstände (§ 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG) ist nicht deshalb unwirksam, weil sie am Tage des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses abgegeben worden ist, der ein Wirksamwerden der Bestellung erst für einen künftigen Zeitpunkt vorsieht. 2. Die inhaltliche Überzeugungskraft der Versicherung ist vom Registergericht zu überprüfen. Bei einer nur wenige Tage umfassenden Lücke am Jahresende bis zum Wirksamwerden der Geschäftsführerbestellung mit Beginn des neuen Jahres besteht für weitere Maßnahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) regelmäßig kein Anlass.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 3 S. 1; FamFG § 26;

Gründe

I.