FG München - Beschluss vom 11.07.2018
7 V 510/18

Überprüfung der vom Finanzamt gewählten Schätzungsmethode

FG München, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 7 V 510/18

DRsp Nr. 2019/380

Überprüfung der vom Finanzamt gewählten Schätzungsmethode

Tenor

1.

Die Vollziehung der Bescheide vom 1. August 2017 zur Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 wird in Höhe von 27.116 € (2011), 54.205 € (2012) und 36.364 € (2013), zum Gewerbesteuermessbetrag 2011 bis 2013 in Höhe von 6.804 € (2011), 12.645 € (2012) und 8.484 € (2013) und zur Umsatzsteuer 2011 bis 2013 in Höhe von 58.939,71 € (2011), 67.010,72 € (2012) und 48.145,05 € (2013) für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011, 31.12.2012 und 31.12. 2013 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011, 31.12.2012 und 31.12.2013 werden für die Dauer des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe von der Vollziehung ausgesetzt, dass von einem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2011 in Höhe von 129.434 €, zum 31.12.2012 in Höhe von 120.753 €, zum 31.12.2013 in Höhe von 129.070 € sowie von einem vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 in Höhe von 115.745 €, auf den 31.12.2012 in Höhe von 107.064 € und auf den 31.12.2013 in Höhe von 115.381 € auszugehen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2.