Das Beschwerdeverfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Beschwerdeentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des ganzen Senats bedarf.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 -
Dies ist hier der Fall. Der Senat hat - worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 18.5.2022 hingewiesen hat - entsprechend der Praxis anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Normenkontrollverfahren beziehungsweise Verfahren nach §
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