OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2022
4 E 388/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2392/21

Überprüfung des Verfahrens durch den ganzen Senat zur grundsätzlichen Klärung der Bemessung des Streitwerts (hier: Klage gegen die Freigabe der Ladenöffnung an Sonntagen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 4 E 388/22

DRsp Nr. 2022/11709

Überprüfung des Verfahrens durch den ganzen Senat zur grundsätzlichen Klärung der Bemessung des Streitwerts (hier: Klage gegen die Freigabe der Ladenöffnung an Sonntagen)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Beschwerdeentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des ganzen Senats bedarf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris, Rn. 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BGH, Beschluss vom 11.9.2003 - XII ZB 188/02 -, juris, Rn. 7, zu § 568 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Dies ist hier der Fall. Der Senat hat - worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 18.5.2022 hingewiesen hat - entsprechend der Praxis anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Normenkontrollverfahren beziehungsweise Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Verordnungen, die Öffnungen für Verkaufsstätten auch an mehreren Sonntagen erlauben,