OLG Naumburg - Beschluss vom 07.10.2016
12 Wx 43/16
Normen:
GrEStG § 22 Abs. 1;

Überprüfung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Grundbuchamt

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.10.2016 - Aktenzeichen 12 Wx 43/16

DRsp Nr. 2017/6489

Überprüfung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Grundbuchamt

Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts, die Berechtigung des Widerrufs einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 GrEStG zu prüfen.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg - Grundbuchamt - vom 25. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GrEStG § 22 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des o. g. Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 12. November 2013 verkaufte sie das Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 30.000 Euro an die Beteiligte zu 2. Unter dem 1. April 2016 beantragte der beurkundende Notar nach § 15 GBO die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und legte dazu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes St. vom 22. März 2016 vor. Diese forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2016 vom Amtsgericht Quedlinburg mit der Begründung zurück, dass die Grunderwerbssteuer nicht vollständig entrichtet worden sei.