Der Kläger ist Rechtsanwalt von Beruf. Seine steuerlichen Angelegenheiten betreffen überwiegend den Bereich der Einkommensteuer.
Nachdem im Jahre 1998 Differenzen zwischen den Beteiligten hinsichtlich der zutreffenden Verrechnung von Erstattungen und Zahlungen aufgetreten waren, wandte sich der Kläger am 7. Januar 1999 (Rbh, Bl. 9) an den Beklagten. Er forderte ihn auf, den aus seiner Sicht offenen Differenzbetrag von 7.636,60 DM an ihn zu überweisen. Dies verweigerte der Beklagte unter Hinweis auf die vorgenommenen Verbuchungen.
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