BFH - Beschluss vom 19.09.2006
VII B 93/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 247
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6017/03

Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen VII B 93/06

DRsp Nr. 2006/29142

Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf ein bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen mussten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. Als aufgrund von Betriebsprüfungen für die Jahre 1994 bis 1999 erhebliche Steuernachforderungen im Dezember 2001 fällig gestellt wurden, beantragte der Kläger im Dezember 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Im April 2002 wurde das Verfahren eröffnet.