BFH - Beschluss vom 08.09.2006
V B 108/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 245
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 197/04

Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen V B 108/05

DRsp Nr. 2006/29908

Überraschungsentscheidung

1. Bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere durch Erlass einer verbotenen Überraschungsentscheidung, kann ein Verfahrensmangel gegeben sein.2. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf ein bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen mussten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war mehrheitlich an der X-GmbH (GmbH) beteiligt. In den Streitjahren (1993 und 1995) zahlte die Klägerin einen als Mietzuschuss bezeichneten Betrag von 180 000 DM netto (1993) bzw. 160 000 DM netto (1995) an die GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin nach einer steuerlichen Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug mit der Begründung, den Zahlungen habe kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen.

Mit der Ladung vom 15. März 2005 zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2005 wies das Finanzgericht (FG) darauf hin, dass zu prüfen sei, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorgelegen habe.