I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war mehrheitlich an der X-GmbH (GmbH) beteiligt. In den Streitjahren (1993 und 1995) zahlte die Klägerin einen als Mietzuschuss bezeichneten Betrag von 180 000 DM netto (1993) bzw. 160 000 DM netto (1995) an die GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin nach einer steuerlichen Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug mit der Begründung, den Zahlungen habe kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen.
Mit der Ladung vom 15. März 2005 zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2005 wies das Finanzgericht (FG) darauf hin, dass zu prüfen sei, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorgelegen habe.
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