BFH - Beschluss vom 16.06.2010
X B 214/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 105 Abs. 5; EStG § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1811
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2846/08

Überraschungsentscheidung bei Orientierung der Prognose zum Krankheitsrisiko und Sterblichkeitsrisiko der von einem Prozessbeteiligten gehaltenen Vögel auf der Grundlage des schlechtest möglichen Falls anstatt am prognostizierten mittleren Schadensverlauf; Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht aufgrund einer bloß theoretisch gegebenen Gewinnchance

BFH, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen X B 214/09

DRsp Nr. 2010/15212

Überraschungsentscheidung bei Orientierung der Prognose zum Krankheitsrisiko und Sterblichkeitsrisiko der von einem Prozessbeteiligten gehaltenen Vögel auf der Grundlage des schlechtest möglichen Falls anstatt am prognostizierten mittleren Schadensverlauf; Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht aufgrund einer bloß theoretisch gegebenen Gewinnchance

NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FG das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht u.a. damit begründet, dass die Tierzucht auf der schmalen Basis von nur wenigen Zuchttieren erfolgt sei.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 105 Abs. 5; EStG § 15;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat kann offen lassen, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen jedenfalls nicht vor.

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