Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat kann offen lassen, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen jedenfalls nicht vor.
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