BFH - Beschluss vom 21.04.2010
VII B 181/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; /1999/VO Art. 49 Abs. 4 Nr. 800; /1999/VO Art. 49 Abs. 5 Nr. 800;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1506
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 56/07

Überraschungsentscheidung des Gerichtes hinsichtlich der Feststellung einer konkludenten Fristverlängerung für die Vorlage der Botschaftsbescheinigung durch Schreiben des Hauptzollamtes an den Kläger

BFH, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VII B 181/09

DRsp Nr. 2010/11544

Überraschungsentscheidung des Gerichtes hinsichtlich der Feststellung einer konkludenten Fristverlängerung für die Vorlage der Botschaftsbescheinigung durch Schreiben des Hauptzollamtes an den Kläger

NV: Streiten die Beteiligten über die Anerkennung einer Entladebescheinigung als Sekundärnachweis für die Einfuhr im Drittland, ohne der Einhaltung der Vorlagefrist Beachtung zu schenken, so ist, wenn das FG von einem anzuerkennenden Sekundärnachweis ausgeht, seine Entscheidung, das HZA habe von Amts wegen konkludent eine Fristverlängerung gewährt, eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; /1999/VO Art. 49 Abs. 4 Nr. 800; /1999/VO Art. 49 Abs. 5 Nr. 800;

Gründe

I.

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