BFH - Beschluss vom 22.09.2006
IX B 64/06
Normen:
EStG § 21 ; FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 723
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3967/04

Überraschungsentscheidung: Mietvertrag unter Angehörigen nicht anerkannt

BFH, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen IX B 64/06

DRsp Nr. 2007/3246

Überraschungsentscheidung: Mietvertrag unter Angehörigen nicht anerkannt

Geht es um die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages unter Angehörigen und verlangt das FG in der mündlichen Verhandlung weder die Vorlage des Mietvertrages noch Belege oder Mietquittungen, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch ein Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das FG das behauptete Mietverhältnis mit der Begründung nicht anerkennt, es sei nicht feststellbar, dass die Mietzahlungen "wie behauptet" bar geflossen seien.

Normenkette:

EStG § 21 ; FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil ist wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Zu Recht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO.