BFH - Beschluss vom 23.02.2010
X B 139/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1284
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6233/03

Überraschungsentscheidung nach Unterlassen weiterer Fragestellung des Beschwerdeführers an den Gutachter

BFH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen X B 139/09

DRsp Nr. 2010/7960

Überraschungsentscheidung nach Unterlassen weiterer Fragestellung des Beschwerdeführers an den Gutachter

NV: Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übertrug seinen Kindern im Streitjahr 1995 ein 5.715 qm großes, gemischtgenutztes Betriebsgrundstück. Den Entnahmegewinn ermittelte er mit 13.096 DM. Dabei legte er den (unstreitigen) Buchwert in Höhe von 3.224.104 DM sowie einen Entnahmewert in Höhe von 3.237.000 DM zugrunde, der sich aus einem vom Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachten ergab.

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung schätzte der Bausachverständige des Finanzamts F den Entnahmewert auf 5.200.000 DM. Diesen Wert korrigierte er auf 4.800.000 DM, nachdem er das Privatgutachten in seine Berechnung einbezogen hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte daraufhin den Gewerbesteuermessbescheid 1995 und setzte unter Berücksichtigung eines Entnahmewertes von 4.800.000 DM einen Entnahmegewinn in Höhe von 1.575.896 DM an.