BFH - Beschluss vom 07.11.2006
VI B 79/06
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 266
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 326/2001

Überraschungsentscheidung; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VI B 79/06

DRsp Nr. 2006/30427

Überraschungsentscheidung; rechtliches Gehör

Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf ein bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.