BFH - Beschluß vom 15.03.2002
X B 175/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 944

Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 15.03.2002 - Aktenzeichen X B 175/01

DRsp Nr. 2002/7295

Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verfahrensmangel

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG einen Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellt.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Betracht kommt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), teils, weil die Zulassungsgründe, welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO n.F.), nicht vorliegen.