I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (2000 und 2001) inländischer Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war und in dieser Eigenschaft für Lohnsteuer haftet.
Der Kläger betreibt in Griechenland ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand ... sind. Diese Tätigkeiten führte er in den Streitjahren auch in Deutschland aus. Dazu beschäftigte er griechische Arbeitnehmer, die zur Ausführung der Arbeiten nach Deutschland einreisten. Diese Arbeitnehmer erhielten ihren Arbeitslohn jeweils von dem in Deutschland lebenden Bruder des Klägers (B), der den Zahlungsverkehr des Unternehmens (Überweisungen, Scheckeinlösungen, Barein- und -auszahlungen) über auf seinen Namen lautende Konten abwickelte.
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