BFH - Beschluss vom 23.05.2006
I B 97/05
Normen:
FGO § 96 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2083
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 624/02

Überraschungsurteil; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen I B 97/05

DRsp Nr. 2006/24471

Überraschungsurteil; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Voraussetzungen für ein unzulässiges Überraschungsurteil.2. Hat das FG im Vorfeld der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es eine bestimmte Frage (Aufenthaltsdauer) als nicht hinreichend geklärt ansieht und vom Kläger weitere Nachweise zu diesem Punkt erwartet, so muss der Kläger damit rechnen, dass eine für ihn nachteilige Entscheidung u. U. auf diesen Punkt gestützt wird.

Normenkette:

FGO § 96 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (2000 und 2001) inländischer Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war und in dieser Eigenschaft für Lohnsteuer haftet.

Der Kläger betreibt in Griechenland ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand ... sind. Diese Tätigkeiten führte er in den Streitjahren auch in Deutschland aus. Dazu beschäftigte er griechische Arbeitnehmer, die zur Ausführung der Arbeiten nach Deutschland einreisten. Diese Arbeitnehmer erhielten ihren Arbeitslohn jeweils von dem in Deutschland lebenden Bruder des Klägers (B), der den Zahlungsverkehr des Unternehmens (Überweisungen, Scheckeinlösungen, Barein- und -auszahlungen) über auf seinen Namen lautende Konten abwickelte.