FG München - Beschluss vom 19.07.2011
8 V 3774/10
Normen:
DBA-GBA Art. 11 Abs. 5; EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2;

Überschreiben eines DBA verstößt nicht gegen Grundgesetz

FG München, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 8 V 3774/10

DRsp Nr. 2011/19210

Überschreiben eines DBA verstößt nicht gegen Grundgesetz

Die einseitig geltende Doppelbesteuerungsabkommen überschreibende Rückfallregelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht verfassungswidrig. Er diskriminiert nicht, sondern stellt Gleichheit erst her, indem er eine „Keinmal-Besteuerung” verhindert.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DBA-GBA Art. 11 Abs. 5; EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner – dem Finanzamt (FA) – ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Besteuerung des Antragstellers anzuwenden ist, oder ob diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz oder das Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden darf.