I.
Die Antragstellerin erwarb am 10. November 2000 eine Eigentumswohnung in A. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren gingen am 8. Dezember 2000 auf die Antragstellerin über, die die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Am 15. Dezember 2000 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Festsetzung der Eigenheimzulage. Am 17. Januar 2001 erging ein dementsprechender Bescheid, der die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 in Höhe von jährlich 2.500 DM gewährte.
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