1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Überschreitung des für den Kindergeldbezug maßgeblichen Grenzbetrags.
I.
Der Kläger ist der Vater des am … März 1993 geborenen Sohnes M. M befand sich vom 1. September 2009 bis 31. August 2012 in Ausbildung zum Drucker. M bezog im Zeitraum April bis Dezember 2011 einen Bruttoarbeitslohn – ohne den bereits abgezogenen Arbeitnehmer-anteil zur Sozialversicherung – von insgesamt 7.057,34 EUR.
Mit Bescheid vom 24. April 2012 hob die beklagte Familienkasse (FK) die Festsetzung von Kindergeld für M für den Zeitraum April 2011 bis Dezember 2011 auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.656 EUR zurück, da die Einkünfte und Bezüge von M den maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag überschritten.
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