FG München - Urteil vom 06.08.2013
10 K 2614/12
Normen:
EStG § 63; EStG § 62; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ff.;

Überschreiten des Grenzbetrags bei den Einkünften im Kalenderjahr 2011

FG München, Urteil vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 10 K 2614/12

DRsp Nr. 2014/5276

Überschreiten des Grenzbetrags bei den Einkünften im Kalenderjahr 2011

Ein Anspruch auf Kindergeld scheidet im Kalenderjahr 2011 aus, wenn die Einkünfte des Kindes den –anteiligen– Jahresgrenzbetrag in Höhe von 8.004 EUR überschreiten. Im Streitfall wurden Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt Dies führte zu höheren Bezügen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 62; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ff.;

Gründe:

Streitig ist die Überschreitung des für den Kindergeldbezug maßgeblichen Grenzbetrags.

I.

Der Kläger ist der Vater des am … März 1993 geborenen Sohnes M. M befand sich vom 1. September 2009 bis 31. August 2012 in Ausbildung zum Drucker. M bezog im Zeitraum April bis Dezember 2011 einen Bruttoarbeitslohn – ohne den bereits abgezogenen Arbeitnehmer-anteil zur Sozialversicherung – von insgesamt 7.057,34 EUR.

Mit Bescheid vom 24. April 2012 hob die beklagte Familienkasse (FK) die Festsetzung von Kindergeld für M für den Zeitraum April 2011 bis Dezember 2011 auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.656 EUR zurück, da die Einkünfte und Bezüge von M den maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag überschritten.