BFH - Urteil vom 30.09.2010
IV R 44/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 6; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5000/06

Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung eines Miteigentumsanteils in mehrere Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten

BFH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IV R 44/08

DRsp Nr. 2011/10250

Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung eines Miteigentumsanteils in mehrere Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten

Die zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienende Drei-Objekt-Grenze ist überschritten, wenn der Kaufvertrag zwar über einen unabgeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen wurde, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in Wohn- und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde, von denen dem Erwerber mehr als drei Einheiten zugewiesen wurden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 6; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR. Gesellschafter sind die Herren X, Y und Z. X ist einzelvertretungsberechtigt.

Mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1993 hatte die Klägerin ein bebautes Grundstück in A erworben. Zunächst plante sie, darauf ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit SB-Markt und Bäcker-/Metzgerbereich sowie 29 Wohnungen zu errichten. Diese Planung ließ sich jedoch nicht realisieren.

Daraufhin nahm die Klägerin das von einem anderen Bau- und Architektenbüro geplante Projekt "Seniorenresidenz" in Angriff. Auf Antrag des X wurde die Baugenehmigung erteilt. Außerdem bereitete die Klägerin eine Teilungserklärung vor.