BGH - Urteil vom 11.09.2018
II ZR 161/17
Normen:
BGB § 708; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 726;
Fundstellen:
BB 2018, 2817
DB 2018, 2922
DNotZ 2019, 116
DStR 2019, 232
DZWIR 2019, 250
GmbHR 2019, 22
MDR 2018, 1509
NJW 2019, 161
NZG 2018, 1387
WM 2018, 2248
ZIP 2018, 2267
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 22/15
KG, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 54/16

Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer Innengesellschaft als Pflichtverstoß hinsichtlich Begründung eines Schadensersatzanspruchs bei Verschulden

BGH, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen II ZR 161/17

DRsp Nr. 2018/17225

Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer Innengesellschaft als Pflichtverstoß hinsichtlich Begründung eines Schadensersatzanspruchs bei Verschulden

Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 708; BGB § 709 Abs. 1; BGB § 726;

Tatbestand

Der Kläger, der Beklagte sowie A. K. und P. K. unterzeichneten ein auf den 1. Juli 1993 ausgestelltes Dokument. Dort heißt es:

"Wir, [...], erwerben gemeinsam zu gleichen Anteilen (je 25 %) das Grundstück in M. [...]. Als alleiniger Käufer tritt G. L. [der Kläger] auf. Die Kosten und der Gewinn werden anteilig getragen bzw. ausgeschüttet."