Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Mai 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger, der Beklagte sowie A. K. und P. K. unterzeichneten ein auf den 1. Juli 1993 ausgestelltes Dokument. Dort heißt es:
"Wir, [...], erwerben gemeinsam zu gleichen Anteilen (je 25 %) das Grundstück in M. [...]. Als alleiniger Käufer tritt G. L. [der Kläger] auf. Die Kosten und der Gewinn werden anteilig getragen bzw. ausgeschüttet."
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