BFH - Urteil vom 22.07.2010
IV R 62/07
Normen:
AO § 42; EStG § 15 Abs. 2; BewG § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 519/03

Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb bzgl. Grundstücke durch eine beim Erwerb oder zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Veräußerungsabsicht; Die vom Bundesfinanzhof (BFH) für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte Drei-Objekt-Grenze als gewichtiges Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht; Sachenrechtliche Qualifizierung eines Objekts i.S.d. Drei-Objekt-Grenze maßgebend für eine selbstständige Veräußerbarkeit

BFH, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen IV R 62/07

DRsp Nr. 2010/19092

Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb bzgl. Grundstücke durch eine beim Erwerb oder zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Veräußerungsabsicht; Die vom Bundesfinanzhof (BFH) für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte Drei-Objekt-Grenze als gewichtiges Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht; Sachenrechtliche Qualifizierung eines Objekts i.S.d. Drei-Objekt-Grenze maßgebend für eine selbstständige Veräußerbarkeit

1. NV: Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht nach Wohnungseigentumsgesetz), unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen. Hierbei folgt die selbständige Veräußerbarkeit der sachrechtlichen Qualifizierung. 2. NV: Selbständige Grundstücke können aber abweichend hiervon in ihrer Zusammenfassung (wirtschaftliche Einheit) ein einziges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sein. 3. NV: Eine Tätigkeit ist nachhaltig, obwohl nur ein Vertrag geschlossen worden ist, wenn die Tätigkeit nach den Gesamtumständen auf Wiederholung angelegt ist.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 15 Abs. 2; BewG § 2 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.